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§ 13 NBodSchG
Niedersächsisches Bodenschutzgesetz (NBodSchG)
Landesrecht Niedersachsen
Titel: Niedersächsisches Bodenschutzgesetz (NBodSchG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NBodSchG
Gliederungs-Nr.: 28300010000000
Normtyp: Gesetz

§ 13 NBodSchG – Datenverarbeitung

Zur Ausführung des Bundes-Bodenschutzgesetzes, dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen dürfen die zuständigen Behörden die für die Aufgabenerledigung erforderlichen personenbezogenen Daten verarbeiten. Die zuständige Behörde kann von anderen öffentlichen Stellen die Übermittlung personenbezogener Daten verlangen, die zur Führung des Altlastenverzeichnisses erforderlich sind, auch wenn diese Daten von den anderen öffentlichen Stellen zu einem anderen Zweck erhoben wurden. Der für das Liegenschaftskataster zuständigen Behörde dürfen die für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1 Abs. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über das amtliche Vermessungswesen erforderlichen Daten übermittelt werden.