§ 12 NBodSchG
Niedersächsisches Bodenschutzgesetz (NBodSchG)
Niedersächsisches Bodenschutzgesetz (NBodSchG)
Landesrecht Niedersachsen
§ 12 NBodSchG – Verordnungsermächtigung für Ausgleichsleistungen und Schadensersatzansprüche
Die oberste Landwirtschaftsbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung Bestimmungen über die Höhe des Ausgleichs nach § 10 Abs. 2 BBodSchG, über die Höhe der Schadensersatzansprüche nach § 2 Abs. 3, über das Verfahren zur Gewährung der Zahlungen und deren Fälligkeit zu erlassen. Für Streitigkeiten ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.