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§ 83 NBG
Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG) 
Landesrecht Niedersachsen

Fünftes Kapitel – Rechtliche Stellung → Vierter Abschnitt – Fürsorge

Titel: Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG) 
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NBG
Gliederungs-Nr.: 20411
Normtyp: Gesetz

§ 83 NBG – Ersatz von Sach- und Vermögensschäden

(1) 1Sind in Ausübung oder infolge des Dienstes, ohne dass ein Dienstunfall eingetreten ist, Kleidungsstücke oder sonstige Gegenstände, die üblicherweise zur Wahrnehmung des Dienstes mitgeführt werden, beschädigt oder zerstört worden oder abhanden gekommen, so kann der Beamtin oder dem Beamten auf Antrag Ersatz geleistet werden. 2Dies gilt nicht, wenn die Beamtin oder der Beamte den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.

(2) 1Sind durch Handlungen Dritter, die wegen des pflichtgemäßen dienstlichen Verhaltens einer Beamtin oder eines Beamten oder ihrer oder seiner Eigenschaft als Beamtin oder Beamter begangen worden sind, Gegenstände der Beamtin oder des Beamten oder eines ihrer oder seiner Angehörigen beschädigt oder zerstört worden oder sind einer dieser Personen durch eine solche Handlung Vermögensschäden zugefügt worden, so können der Beamtin oder dem Beamten auf Antrag zum Ausgleich einer durch den Schaden verursachten außergewöhnlichen wirtschaftlichen Belastung Leistungen gewährt werden. 2Gleiches gilt, wenn sich die schädigende Handlung gegen den Dienstherrn richtet und ein Zusammenhang des Schadens zum Dienst besteht.

(3) 1Anträge auf Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 sind innerhalb eines Monats nach Eintritt des Schadens schriftlich zu stellen. 2Die Leistungen werden nur gewährt, soweit der Beamtin oder dem Beamten der Schaden nicht auf andere Weise ersetzt wird. 3Soweit der Dienstherr Leistungen gewährt, gehen gesetzliche Schadensersatzansprüche der Beamtin oder des Beamten gegen Dritte auf den Dienstherrn über. 4Übergegangene Ansprüche dürfen nicht zum Nachteil der oder des Geschädigten geltend gemacht werden.