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§ 78 NBG
Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG) 
Landesrecht Niedersachsen

Fünftes Kapitel – Rechtliche Stellung → Dritter Abschnitt – Nebentätigkeit und Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses (§§ 40, 41 BeamtStG)

Titel: Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG) 
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NBG
Gliederungs-Nr.: 20411
Normtyp: Gesetz

§ 78 NBG – Verordnungsermächtigung

1Die Landesregierung trifft die zur Ausführung der §§ 70 bis 77 erforderlichen Regelungen über die Nebentätigkeit der Beamtinnen und Beamten durch Verordnung. 2Insbesondere kann bestimmt werden,

  1. 1.

    welche Tätigkeiten als Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst im Sinne der in Satz 1 genannten Vorschriften anzusehen sind,

  2. 2.

    welche ehrenamtlichen Tätigkeiten öffentliche Ehrenämter im Sinne des § 70 Abs. 4 sind,

  3. 3.

    ob und inwieweit eine im öffentlichen Dienst ausgeübte oder auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der oder des Dienstvorgesetzten übernommene Nebentätigkeit vergütet wird oder eine erhaltene Vergütung für eine solche Nebentätigkeit abzuliefern ist,

  4. 4.

    unter welchen Voraussetzungen die Beamtin oder der Beamte bei der Ausübung einer Nebentätigkeit Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn in Anspruch nehmen darf, in welcher Höhe hierfür ein Entgelt an den Dienstherrn zu entrichten ist, wobei das Entgelt pauschaliert und in einem Vomhundertsatz des aus der Nebentätigkeit erzielten Bruttoeinkommens festgelegt werden kann, und unter welchen Voraussetzungen ein Entgelt ausnahmsweise nicht entrichtet werden muss,

  5. 5.

    dass die Beamtin oder der Beamte verpflichtet werden kann, der oder dem Dienstvorgesetzten die zugeflossenen Entgelte und geldwerten Vorteile aus den im öffentlichen Dienst ausgeübten oder auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der oder des Dienstvorgesetzten übernommenen Nebentätigkeiten anzugeben.