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§ 69 NBG
Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG) 
Landesrecht Niedersachsen

Fünftes Kapitel – Rechtliche Stellung → Zweiter Abschnitt – Arbeitszeit und Urlaub

Titel: Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG) 
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NBG
Gliederungs-Nr.: 20411
Normtyp: Gesetz

§ 69 NBG – Wahlvorbereitungsurlaub, Mandatsurlaub und Teilzeitbeschäftigung zur Ausübung des Mandats

(1) Stimmt eine Beamtin oder ein Beamter ihrer oder seiner Aufstellung als Bewerberin oder Bewerber für die Wahl zum Europäischen Parlament, zum Bundestag, zu der Volksvertretung eines Landes oder zu einer kommunalen Vertretung zu, so ist ihr oder ihm auf Antrag zur Vorbereitung der Wahl innerhalb der letzten zwei Monate vor dem Wahltag Urlaub ohne Bezüge zu bewilligen.

(2) 1Für eine Beamtin oder einen Beamten, die oder der in die Volksvertretung eines Landes gewählt worden ist und deren oder dessen Amt kraft Gesetzes mit dem Mandat unvereinbar ist, gelten die §§ 5 bis 7, § 8 Abs. 2 und § 23 Abs. 5 des Abgeordnetengesetzes (AbgG) in der Fassung vom 21. Februar 1996 (BGBl. I S. 326), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 5. Januar 2017 (BGBl. I S. 17), entsprechend mit der Maßgabe, dass die Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbots der Annahme von Belohnungen und Geschenken ab dem Zeitpunkt ruhen, in dem sie oder er das Mandat erwirbt. 2Die Beamtin oder der Beamte darf ab dem Zeitpunkt der Annahme der Wahl dem Dienst fernbleiben (§ 67 Abs. 1). 3Die Ansprüche aus dem Abgeordnetenverhältnis gehen vom Beginn des Monats, in dem das Mandat erworben wird, bis zu dem Zeitpunkt, in dem das Mandat erworben wird, den ihnen dem Grunde nach entsprechenden Ansprüchen aus dem Beamtenverhältnis vor. 4Ist nach Beendigung des Mandats eine Verwendung in dem zuletzt bekleideten oder einem entsprechenden Amt nicht möglich, so kann der Beamtin oder dem Beamten mit ihrem oder seinem Einverständnis abweichend von § 6 Abs. 1 Sätze 2 und 3 AbgG unter Beibehaltung ihres oder seines bisherigen Amtes eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden. 5Erfolgt keine Übertragung, gilt § 6 Abs. 2 Satz 1 AbgG entsprechend. 6Eine Beamtin oder ein Beamter auf Zeit, bei der oder dem eine Wahl Voraussetzung für die Begründung des Dienstverhältnisses war und deren oder dessen Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis nach Satz 1 oder nach § 5 AbgG ruhen, tritt abweichend von Satz 1 oder § 6 AbgG mit Ablauf der Mandatszeit in den Ruhestand, falls die Voraussetzungen für die Gewährung eines Ruhegehaltes nach § 4 Abs. 1 NBeamtVG erfüllt sind; andernfalls ist sie oder er mit Ablauf der Mandatszeit entlassen.

(3) 1Einer Beamtin oder einem Beamten, die oder der in die Volksvertretung eines anderen Landes gewählt worden ist und deren oder dessen Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis nicht nach Absatz 2 Satz 1 ruhen, ist zur Ausübung des Mandats auf Antrag

  1. 1.

    die Arbeitszeit bis auf ein Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit zu ermäßigen oder

  2. 2.

    Urlaub ohne Bezüge zu bewilligen.

2Der Antrag soll jeweils für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten gestellt werden. 3Hinsichtlich der Berücksichtigung der Mitgliedschaft in der Volksvertretung als besoldungs- und versorgungsrechtliche Dienstzeit ist § 23 Abs. 5 AbgG entsprechend anzuwenden. 4Auf eine Beamtin oder einen Beamten, der oder dem nach Satz 1 Nr. 2 Urlaub ohne Bezüge bewilligt wird, ist hinsichtlich der versorgungsrechtlichen und laufbahnrechtlichen Dienstzeit § 7 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 AbgG entsprechend anzuwenden.

(4) Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst.

(5) 1Eine Beamtin oder ein Beamter, deren oder dessen Rechte und Pflichten aus ihrem oder seinem Dienstverhältnis wegen eines Mandats ruhen oder die oder der aus diesem Grund ohne Bezüge beurlaubt ist, darf nicht befördert werden. 2Bewirbt sie oder er sich im Zeitpunkt der Beendigung des Mandats von neuem um ein solches Mandat, so darf sie oder er auch vor Ablauf von sechs Monaten nach dem Tag der Wahl nicht befördert werden. 3Satz 2 gilt entsprechend für die Zeit zwischen zwei Wahlperioden. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Verleihung eines anderen Amtes beim Wechsel der Laufbahngruppe.

(6) Für die Tätigkeit als

  1. 1.

    Mitglied einer kommunalen Vertretung,

  2. 2.

    Mitglied eines nach den Vorschriften der Kommunalverfassungsgesetze gebildeten Ausschusses oder

  3. 3.

    von einer kommunalen Vertretung berufenes Mitglied eines Ausschusses einer kommunalen Körperschaft, der aufgrund besonderer Rechtsvorschriften gebildet worden ist,

ist der Beamtin oder dem Beamten der erforderliche Urlaub unter Weitergewährung der Bezüge zu bewilligen.