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§ 47 NBG
Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG) 
Landesrecht Niedersachsen

Fünftes Kapitel – Rechtliche Stellung → Erster Abschnitt – Allgemeines

Titel: Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG) 
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NBG
Gliederungs-Nr.: 20411
Normtyp: Gesetz

§ 47 NBG – Diensteid
(§ 38 BeamtStG)

(1) 1Die Beamtin oder der Beamte hat folgenden Diensteid zu leisten:

"Ich schwöre, das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, die Niedersächsische Verfassung und die in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Gesetze zu wahren und meine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe."

2Der Eid kann auch ohne die Worte "so wahr mir Gott helfe" geleistet werden.

(2) Erklärt eine Beamtin oder ein Beamter, dass sie oder er aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten wolle, so kann sie oder er anstelle der Worte "Ich schwöre" eine andere Beteuerungsformel sprechen.

(3) 1In den Fällen, in denen nach § 7 Abs. 3 BeamtStG eine Ausnahme von § 7 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG zugelassen worden ist, kann von einer Abnahme des Eides abgesehen werden. 2Die Beamtin oder der Beamte hat stattdessen zu geloben, dass sie oder er die Amtspflichten gewissenhaft erfüllen wird.