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§ 42 NBG
Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG) 
Landesrecht Niedersachsen

Zweiter Abschnitt – Ruhestand, einstweiliger Ruhestand und Dienstunfähigkeit → Zweiter Unterabschnitt – Einstweiliger Ruhestand

Titel: Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG) 
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NBG
Gliederungs-Nr.: 20411
Normtyp: Gesetz

§ 42 NBG – Beginn des einstweiligen Ruhestandes

1Die Verfügung über die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand ist der Beamtin oder dem Beamten zuzustellen; sie kann nur bis zu dessen Beginn zurückgenommen werden. 2Der einstweilige Ruhestand beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Beamtin oder dem Beamten die Verfügung zugestellt wird, wenn nicht im Einzelfall ein späterer Zeitpunkt bestimmt wird, spätestens jedoch nach Ablauf der drei Monate, die auf den Monat der Zustellung folgen.