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§ 34 NBG
Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG) 
Landesrecht Niedersachsen

Viertes Kapitel – Beendigung des Beamtenverhältnisses → Erster Abschnitt – Entlassung und Verlust der Beamtenrechte

Titel: Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG) 
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NBG
Gliederungs-Nr.: 20411
Normtyp: Gesetz

§ 34 NBG – Gnadenrecht

Der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten steht hinsichtlich des Verlustes der Beamtenrechte (§ 24 BeamtStG) das Gnadenrecht zu.