§ 34 NBG
Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Landesrecht Niedersachsen
Viertes Kapitel – Beendigung des Beamtenverhältnisses → Erster Abschnitt – Entlassung und Verlust der Beamtenrechte
§ 34 NBG – Gnadenrecht
Der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten steht hinsichtlich des Verlustes der Beamtenrechte (§ 24 BeamtStG) das Gnadenrecht zu.