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§ 130 NBG
Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG) 
Landesrecht Niedersachsen

Achter Teil – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG) 
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NBG
Gliederungs-Nr.: 20411
Normtyp: Gesetz

§ 130 NBG – Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Für Personen, die aufgrund eines Vertrages im Dienst einer der in § 1 genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts stehen, gilt vorbehaltlich einer Regelung durch Tarifvertrag § 56 Abs. 1 entsprechend.