§ 12 NBG
Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Landesrecht Niedersachsen
Zweiter Teil – Beamtenverhältnis → Erstes Kapitel – Allgemeines
§ 12 NBG – Rücknahme der Ernennung
(§ 12 BeamtStG)
(1) 1Die Rücknahme der Ernennung wird von der für die Ernennung zuständigen Behörde vorgenommen und bedarf der Schriftform. 2Für die Rücknahme der Ernennung im Fall des § 12 Abs. 1 Nr. 2 BeamtStG findet § 48 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) keine Anwendung.
(2) § 11 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.