§ 113 NBG
Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Landesrecht Niedersachsen
Sechster Teil – Besondere Vorschriften für einzelne Beamtengruppen
§ 113 NBG – Ausstattung der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten
Die Polizeivollzugsbeamtinnen oder Polizeivollzugsbeamten erhalten die Bekleidung und Ausrüstung, die die besondere Art ihres Dienstes erfordert.