§ 112 NBG
Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Landesrecht Niedersachsen
Sechster Teil – Besondere Vorschriften für einzelne Beamtengruppen
§ 112 NBG – Verbot der politischen Betätigung in Uniform
1Die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte darf sich in der Öffentlichkeit in Dienstkleidung nicht politisch betätigen. 2Das gilt nicht für die Ausübung des Wahlrechts.