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§ 112 NBG
Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG) 
Landesrecht Niedersachsen

Sechster Teil – Besondere Vorschriften für einzelne Beamtengruppen

Titel: Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG) 
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NBG
Gliederungs-Nr.: 20411
Normtyp: Gesetz

§ 112 NBG – Verbot der politischen Betätigung in Uniform

1Die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte darf sich in der Öffentlichkeit in Dienstkleidung nicht politisch betätigen. 2Das gilt nicht für die Ausübung des Wahlrechts.