§ 108b NBG
Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Landesrecht Niedersachsen
Sechster Teil – Besondere Vorschriften für einzelne Beamtengruppen
§ 108b NBG – Erscheinungsbild von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten
Das für Inneres zuständige Ministerium wird ermächtigt, für Beamtinnen und Beamte in einer Laufbahn der Fachrichtung Polizei (Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte) durch Verordnung die Einzelheiten nach § 34 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 BeamtStG zu regeln.