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§ 106 NBG
Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG) 
Landesrecht Niedersachsen

Fünfter Teil – Beschwerdeweg und Rechtsschutz

Titel: Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG) 
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NBG
Gliederungs-Nr.: 20411
Normtyp: Gesetz

§ 106 NBG – Vertretung des Dienstherrn

(1) 1Bei Klagen des Dienstherrn aus dem Beamtenverhältnis wird der Dienstherr durch die oberste Dienstbehörde vertreten, der die Beamtin oder der Beamte untersteht oder bei der Beendigung des Beamtenverhältnisses unterstanden hat. 2Die oberste Dienstbehörde kann die Vertretung durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen; die Anordnung ist zu veröffentlichen.

(2) 1Bei Auflösung einer Landesbehörde gilt § 8b des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zur Verwaltungsgerichtsordnung mit der Maßgabe, dass im Fall eines Wechsels des Dienstherrn die bisherige oberste Dienstbehörde Nachfolgebehörde ist, soweit Gegenstand des Verfahrens Rechte oder Pflichten aus dem bisherigen Beamtenverhältnis sind. 2Satz 1 gilt entsprechend für die vor Erhebung einer Leistungs- oder Feststellungsklage durchzuführenden Vorverfahren.