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§ 34 NbG - Grenzabstände für Bäume, Sträucher und einzelne Rebstöcke

Bibliographie

Titel
Nachbarschaftsgesetz (NbG)
Amtliche Abkürzung
NbG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
40.8

(1) Mit Bäumen, Sträuchern und einzelnen Rebstöcken sind je nach ihrer Höhe mindestens folgende Abstände von den benachbarten Grundstücken einzuhalten:

  1. a)
    bis zu 1,50 Meter Höhe 0,50 Meter
  2. b)
    bis zu 3 Meter Höhe 1 Meter
  3. c)
    bis zu 5 Meter Höhe 1,25 Meter
  4. d)
    bis zu 15 Meter Höhe 3 Meter
  5. e)
    über 15 Meter Höhe 6 Meter.

(2) Die in Absatz 1 bestimmten Abstände gelten auch für Hecken, falls die Hecke nicht gemäß § 24 Abs. 3 auf der Grenze gepflanzt wird. Sie gelten auch für ohne menschliches Zutun gewachsene Pflanzen.

(3) An Grenzen zu landwirtschaftlich genutzten Grundstücken ist ein Streifen von 0,5 Meter von Anpflanzungen freizuhalten. Dies gilt nicht gegenüber Grundstücken, für die nach Lage, Größe oder sonstiger Beschaffenheit eine den Grenzabstand erfordernde Art der Bodenbearbeitung nicht in Betracht kommt.