§ 23 NbG
Nachbarschaftsgesetz (NbG)
Nachbarschaftsgesetz (NbG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
§ 23 NbG – Anforderungen an Grundstückseinfriedungen
Wird ein Grundstück eingefriedet, so muss die Einfriedung ortsüblich sein. Lässt sich eine ortsübliche Einfriedung nicht feststellen, so darf ein bis 2,0 Meter hoher Zaun errichtet werden. Schreiben öffentlich-rechtliche Vorschriften eine andere Art der Einfriedung vor, so tritt diese nach Art und Ausmaß an die Stelle der in Satz 1 und 2 bezeichneten Einfriedung.