§ 16 NbG
Nachbarschaftsgesetz (NbG)
Nachbarschaftsgesetz (NbG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
§ 16 NbG – Übergreifende Bauteile
Bauteile, die in den Luftraum eines anderen Grundstücks übergreifen, sind zu dulden, wenn
- 1.nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften nur auf dem benachbarten Grundstück bis an die Grenze gebaut werden darf,
- 2.die übergreifenden Bauteile öffentlich-rechtlich zulässig sind,
- 3.sie die Benutzung des anderen Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen und
- 4.sie nicht zur Vergrößerung der Nutzfläche des Bauwerks dienen.