§ 15 NbG
Nachbarschaftsgesetz (NbG)
Nachbarschaftsgesetz (NbG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
§ 15 NbG – Abbruch eines Gebäudes
Wird nach Errichtung eines Anbaues oder einer zweiten Grenzwand eines der beiden Gebäude abgerissen, so gilt § 10 Abs. 3 entsprechend. Für die Pflicht zur Anzeige gilt § 6 Abs. 2 entsprechend.