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§ 10 NbG
Nachbarschaftsgesetz (NbG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Nachbarschaftsgesetz (NbG)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: NbG
Referenz: 40.8
Abschnitt: Abschnitt 2 – Nachbarwand
 

§ 10 NbG – Unterhaltung, Abbruch

(1) Bis zum Anbau an die Nachbarwand fallen die Unterhaltungskosten ihrem Erbauer oder ihrer Erbauerin beziehungsweise deren Rechtsnachfolgern allein zur Last.

(2) Nach dem Anbau tragen beide Seiten die Unterhaltungskosten für den gemeinsam genutzten Teil der Nachbarwand zu gleichen Teilen.

(3) Wird eines der beiden Gebäude abgebrochen und nicht neu errichtet, sind der Bauherr oder die Bauherrin beziehungsweise deren Rechtsnachfolger verpflichtet, die durch den Abbruch entstandenen Schäden zu beseitigen und die Außenfläche des bisher gemeinsam genutzten Teiles der Wand auf eigene Kosten in einen für eine Außenwand geeigneten Zustand zu versetzen. Die Kosten der künftigen Unterhaltung fallen dem anderen Nachbarn oder der anderen Nachbarin allein zur Last.