§ 64 NBesG
Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG)
Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG)
Landesrecht Niedersachsen
Siebenter Teil – Jährliche Sonderzahlungen und vermögenswirksame Leistungen
§ 64 NBesG – Vermögenswirksame Leistungen
Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter erhalten vermögenswirksame Leistungen nach dem Gesetz über vermögenswirksame Leistungen für Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit in der Fassung vom 16. Mai 2002 (BGBl. I S. 1778) mit den nachfolgenden Änderungen.