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§ 59 NBesG
Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG)
Landesrecht Niedersachsen

Sechster Teil – Anwärterbezüge

Titel: Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NBesG
Gliederungs-Nr.: 20441
Normtyp: Gesetz

§ 59 NBesG – Anwärtersonderzuschlag

1Stellt das für die Laufbahn zuständige Ministerium einen erheblichen Mangel an qualifizierten Bewerberinnen und Bewerbern für einen Vorbereitungsdienst fest, so kann das Finanzministerium bestimmen, dass ein Anwärtersonderzuschlag gewährt wird. 2Der Anwärtersonderzuschlag soll 70 Prozent des Anwärtergrundbetrages nicht übersteigen; er darf höchstens 100 Prozent des Anwärtergrundbetrages betragen.