§ 58 NBesG
Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG)
Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG)
Landesrecht Niedersachsen
Sechster Teil – Anwärterbezüge
§ 58 NBesG – Anwärtergrundbetrag
1Der Anwärtergrundbetrag bestimmt sich nach der Besoldungsgruppe des Einstiegsamtes, das der Beamtin oder dem Beamten unmittelbar nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes verliehen werden soll. 2Die Höhe des Anwärtergrundbetrages ist in Anlage 15 geregelt.