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§ 58 NBesG
Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG)
Landesrecht Niedersachsen

Sechster Teil – Anwärterbezüge

Titel: Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NBesG
Gliederungs-Nr.: 20441
Normtyp: Gesetz

§ 58 NBesG – Anwärtergrundbetrag

1Der Anwärtergrundbetrag bestimmt sich nach der Besoldungsgruppe des Einstiegsamtes, das der Beamtin oder dem Beamten unmittelbar nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes verliehen werden soll. 2Die Höhe des Anwärtergrundbetrages ist in Anlage 15 geregelt.