§ 55 NBesG
Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG)
Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG)
Landesrecht Niedersachsen
Vierter Teil – Zulagen, Prämien, Vergütungen und Zuschläge
§ 55 NBesG – Zuschlag beim Hinausschieben des Ruhestandes
Beamtinnen und Beamten, deren Ruhestand nach § 36 Abs. 2 NBG hinausgeschoben ist, wird für die Dauer des Hinausschiebens ein Zuschlag in Höhe von 8 Prozent des Grundgehalts gewährt.