Gesetze

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§ 39 NBesG
Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG)
Landesrecht Niedersachsen

Vierter Teil – Zulagen, Prämien, Vergütungen und Zuschläge

Titel: Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NBesG
Gliederungs-Nr.: 20441
Normtyp: Gesetz

§ 39 NBesG – Besondere Stellenzulage

1Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter erhalten eine besondere Stellenzulage, wenn dies entweder in einer Fußnote in einer Besoldungsordnung oder in Anlage 11 geregelt ist. 2Die Höhe der besonderen Stellenzulagen ist in Anlage 12 geregelt.