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§ 34 NBesG
Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG)
Landesrecht Niedersachsen

Dritter Teil – Familienzuschlag und Familienergänzungszuschlag

Titel: Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NBesG
Gliederungs-Nr.: 20441
Normtyp: Gesetz

§ 34 NBesG – Höhe des Familienzuschlags

1Der Familienzuschlag bestimmt sich nach der Stufe, die den Familienverhältnissen der Beamtin, des Beamten, der Richterin oder des Richters entspricht (§ 35), und nach der Besoldungsgruppe. 2Für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst ist die Besoldungsgruppe des Einstiegsamtes maßgebend, das ihr oder ihm unmittelbar nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes verliehen werden soll. 3Die Höhe des Familienzuschlags ist in Anlage 7 geregelt.