Gesetze

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§ 32 NBesG
Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG)
Landesrecht Niedersachsen

Zweiter Teil – Besondere Vorschriften für einzelne Gruppen von Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richtern → Drittes Kapitel – Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte

Titel: Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NBesG
Gliederungs-Nr.: 20441
Normtyp: Gesetz

§ 32 NBesG – Obergrenzen für Beförderungsämter

Obergrenzen für Planstellen für Beförderungsämter sind in Fußnoten in der Besoldungsordnung R geregelt.