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§ 2 NBesG
Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG)
Landesrecht Niedersachsen

Erster Teil – Allgemeine Vorschriften

Titel: Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NBesG
Gliederungs-Nr.: 20441
Normtyp: Gesetz

§ 2 NBesG – Bestandteile der Besoldung

(1) Bestandteile der Besoldung sind Dienstbezüge und sonstige Bezüge.

(2) Dienstbezüge sind

  1. 1.

    das Grundgehalt,

  2. 2.

    die Leistungsbezüge für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppen W 2 und W 3,

  3. 3.

    der Familienzuschlag und der Familienergänzungszuschlag,

  4. 4.

    die Zulagen,

  5. 5.

    die Vergütungen,

  6. 6.

    die Auslandsbesoldung.

(3) Sonstige Bezüge sind

  1. 1.

    die Anwärterbezüge,

  2. 2.

    die jährlichen Sonderzahlungen,

  3. 3.

    die vermögenswirksamen Leistungen,

  4. 4.

    die Zuschläge,

  5. 5.

    die Prämien.