§ 2 NBesG
Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG)
Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG)
Landesrecht Niedersachsen
Erster Teil – Allgemeine Vorschriften
§ 2 NBesG – Bestandteile der Besoldung
(1) Bestandteile der Besoldung sind Dienstbezüge und sonstige Bezüge.
(2) Dienstbezüge sind
- 1.
das Grundgehalt,
- 2.
die Leistungsbezüge für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppen W 2 und W 3,
- 3.
der Familienzuschlag und der Familienergänzungszuschlag,
- 4.
die Zulagen,
- 5.
die Vergütungen,
- 6.
die Auslandsbesoldung.
(3) Sonstige Bezüge sind
- 1.
die Anwärterbezüge,
- 2.
die jährlichen Sonderzahlungen,
- 3.
die vermögenswirksamen Leistungen,
- 4.
die Zuschläge,
- 5.
die Prämien.