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§ 14 NBesG
Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG)
Landesrecht Niedersachsen

Erster Teil – Allgemeine Vorschriften

Titel: Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NBesG
Gliederungs-Nr.: 20441
Normtyp: Gesetz

§ 14 NBesG – Verlust des Anspruchs auf Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst

1Bleibt die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst fern, so verliert sie oder er für die Zeit des Fernbleibens den Anspruch auf Besoldung. 2Dies gilt auch bei einem Fernbleiben vom Dienst für Teile eines Tages. 3Der Verlust des Anspruchs auf Besoldung ist festzustellen.