§ 1 NBesG
Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG)
Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG)
Landesrecht Niedersachsen
Erster Teil – Allgemeine Vorschriften
§ 1 NBesG – Geltungsbereich
Dieses Gesetz regelt die Besoldung der Beamtinnen und Beamten
- 1.
des Landes Niedersachsen,
- 2.
der Kommunen des Landes Niedersachsen,
- 3.
der sonstigen der Aufsicht des Landes Niedersachsen unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie
der Richterinnen und Richter des Landes Niedersachsen; ausgenommen sind die Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten sowie die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter.