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§ 72 NBauO
Niedersächsische Bauordnung (NBauO)
Landesrecht Niedersachsen

Zehnter Teil – Genehmigungsverfahren

Titel: Niedersächsische Bauordnung (NBauO)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NBauO
Gliederungs-Nr.: 21072
Normtyp: Gesetz

§ 72 NBauO – Durchführung baugenehmigungsbedürftiger Baumaßnahmen

(1) 1Vor Erteilung der Baugenehmigung darf mit der Baumaßnahme nicht begonnen werden. 2Sie darf nur so durchgeführt werden, wie sie genehmigt worden ist. 3Baugenehmigung und Bauvorlagen müssen während der Ausführung von Bauarbeiten an der Baustelle vorgelegt werden können. 4Satz 3 gilt auch für bautechnische Nachweise, die nicht zu prüfen sind.

(2) Die Bauaufsichtsbehörde kann im Einzelfall anordnen, dass die Grundfläche der baulichen Anlage abgesteckt oder ihre Höhenlage festgelegt wird und die Absteckung oder die Festlegung vor Baubeginn von ihr abgenommen werden muss.