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§ 67 NBauO - Bauantrag

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Bauordnung (NBauO)
Amtliche Abkürzung
NBauO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21072

(1) Die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser hat aufgrund einer Vollmacht der Bauherrin oder des Bauherrn den Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung (Bauantrag) mit den beizufügenden Bauvorlagen der Bauaufsichtsbehörde zu übermitteln und die Bauherrin oder den Bauherrn darüber in Kenntnis zu setzen.

(2) Die Bauaufsichtsbehörde kann verlangen, dass die bauliche Anlage auf dem Grundstück dargestellt wird, soweit sich in besonderen Fällen anders nicht ausreichend beurteilen lässt, wie sie sich in die Umgebung einfügt.

(3) 1Die Bauaufsichtsbehörde kann auf Antrag im Einzelfall zulassen, dass der zu prüfende Nachweis der Standsicherheit nach Erteilung der Baugenehmigung eingereicht wird. 2Die Baugenehmigung ist unter der aufschiebenden Bedingung zu erteilen, dass der Nachweis der Standsicherheit

  1. 1.

    innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Baugenehmigung übermittelt und

  2. 2.

    seine Vereinbarkeit mit dem öffentlichen Baurecht nach Prüfung bestätigt wird.

3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn behördliche Entscheidungen aufgrund von Vorschriften des Bundes- und Landesrechts die Baugenehmigung einschließen.

(4) 1Betrifft die Baumaßnahme den Bau, das Repowering oder den Betrieb von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie im Sinne des Artikels 16 Abs. 1 Satz 1 der Erneuerbare-Energien-Richtlinie, so wird auf Antrag der Entwurfsverfasserin oder des Entwurfsverfassers das Baugenehmigungsverfahren einheitlich über die für das Baugenehmigungsverfahren zuständige Bauaufsichtsbehörde als Anlaufstelle im Sinne des Artikels 16 Abs. 3 der Erneuerbare-Energien-Richtlinie abgewickelt. 2Die Anlaufstelle berät und unterstützt die Entwurfsverfasserin oder den Entwurfsverfasser auf ihr oder sein Ersuchen während des gesamten Baugenehmigungsverfahrens. 3Die Anlaufstelle führt die Entwurfsverfasserin oder den Entwurfsverfasser in transparenter Weise durch das Baugenehmigungsverfahren, bis die Bauaufsichtsbehörde sowie die von ihr zu beteiligenden Behörden und Stellen am Ende des Baugenehmigungsverfahrens ihre Entscheidungen treffen, und stellt ihr oder ihm alle erforderlichen Informationen zur Verfügung. 4Die Anlaufstelle stellt der Entwurfsverfasserin oder dem Entwurfsverfasser insbesondere eine Übersicht darüber, welche sonstigen Genehmigungs- oder Zulassungserfordernisse für die Baumaßnahme bestehen, einen Zeitplan für die mit der Baumaßnahme verbundenen Verfahren sowie ein Verfahrenshandbuch im Sinne des Artikels 16 Abs. 4 Satz 1 der Erneuerbare-Energien-Richtlinie elektronisch zur Verfügung. 5Die Anlaufstelle wirkt darauf hin, dass die in § 69 Abs. 6 festgelegten Fristen für das Verfahren der Baugenehmigung und der darin eingeschlossenen Genehmigungen und Zulassungen eingehalten werden. 6Bei der Stellung des Antrags nach Satz 1 sowie in dem über die Anlaufstelle abgewickelten Verfahren vertritt die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser die Bauherrin oder den Bauherrn; Absatz 1 gilt insoweit entsprechend.