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§ 8 NatSchG LSA
Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA). 
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA). 
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: NatSchG LSA
Gliederungs-Nr.: 791.22
Normtyp: Gesetz

§ 8 NatSchG LSA – Ersatzzahlung
(zu § 15 Abs. 7 des Bundesnaturschutzgesetzes)

Das für Naturschutz zuständige Ministerium wird ermächtigt, auch in Abweichung zu § 15 Abs. 7 Nr. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes durch Verordnung das Erhebungsverfahren, die Berechnung der Höhe, die Verwendung und die Verwaltung der Mittel aus den Ersatzzahlungen näher zu regeln.