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§ 32 NatSchG LSA
Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA). 
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA). 
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: NatSchG LSA
Gliederungs-Nr.: 791.22
Normtyp: Gesetz

§ 32 NatSchG LSA – Entschädigung für Nutzungsbeschränkungen
(zu § 68 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes)

(1) Zur Entschädigung nach § 68 Abs. 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes ist das Land verpflichtet. Die Kommunen sollen zu dem Entschädigungsaufwand des Landes beitragen, wenn die entschädigungspflichtige Maßnahme überwiegend einem örtlichen Interesse an Naturschutz und Landschaftspflege oder an der Erholung in Natur und Landschaft Rechnung trägt. Hat eine Satzung nach § 15 Abs. 1 Nr. 3 dieses Gesetzes Auswirkungen im Sinne von § 68 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes, so ist die Gemeinde zur Entschädigung verpflichtet.

(2) Die Vorschriften des Enteignungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zu Art und Umfang der Entschädigung gelten entsprechend.

(3) Über den Antrag auf Entschädigung oder Übernahme eines Grundstücks entscheidet die für die in § 68 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes genannten Vorschriften zuständige Behörde.