§ 19 NatSchG LSA
Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA).
Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA).
Landesrecht Sachsen-Anhalt
§ 19 NatSchG LSA – Schutz von Bezeichnungen
(zu § 22 Abs. 4 des Bundesnaturschutzgesetzes)
Die Bezeichnungen "Naturschutzgebiet", "Nationalpark", "Nationales Naturmonument", "Naturpark", "Biosphärenreservat", "Landschaftsschutzgebiet", "Naturdenkmal", "geschützter Landschaftsbestandteil" und "gesetzlich geschütztes Biotop" sowie die für ihre Kennzeichnung von der obersten Naturschutzbehörde bestimmten amtlichen Schilder dürfen nur für die nach dem Bundesnaturschutzgesetz geschützten Teile von Natur und Landschaft verwendet werden.