§ 11 NatSchG LSA
Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA).
Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA).
Landesrecht Sachsen-Anhalt
§ 11 NatSchG LSA – Abbau von Bodenschätzen
Der Abbau von Bodenschätzen, der weder dem Bergrecht noch dem Wasserrecht unterliegt, wie insbesondere von Sand, Kies, Mergel, Lehm, Ton, Kalk- und sonstigem Gestein, Gips sowie Torf und Mudden, bedarf, wenn die abzubauende Fläche größer als 100 Quadratmeter ist, der Genehmigung. Inhalt und Verfahren einschließlich der zu leistenden Vermeidungs-, Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen sowie Ersatzzahlungen und Sicherheiten richten sich nach den Vorschriften der §§ 13 bis 18 des Bundesnaturschutzgesetzes und den §§ 6 bis 10 dieses Gesetzes, soweit die Vorschriften der §§ 12 bis 14 dieses Gesetzes nichts Abweichendes regeln.