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§ 10 NatSchG LSA
Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA). 
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA). 
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: NatSchG LSA
Gliederungs-Nr.: 791.22
Normtyp: Gesetz

§ 10 NatSchG LSA – Verfahren bei Eingriffen in Natur und Landschaft
(zu § 17 Abs. 4 und 10 des Bundesnaturschutzgesetzes)

(1) Abweichend von § 17 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes können Maßnahmen nach § 15 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes bei von öffentlich-rechtlichen Auftraggebern durchzuführenden Maßnahmen zum Hochwasserschutz auch nachträglich festgestellt werden, sofern eine Kompensation der Eingriffsfolgen grundsätzlich möglich ist.

(2) Die zur Durchführung des § 15 des Bundesnaturschutzgesetzes erforderlichen Entscheidungen und Maßnahmen sind im Benehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde der gleichen Verwaltungsstufe zu treffen.