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§ 10 NatSchG LSA - Verfahren bei Eingriffen in Natur und Landschaft
(zu § 17 Abs. 4 und 10 des Bundesnaturschutzgesetzes)

Bibliographie

Titel
Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA). 
Amtliche Abkürzung
NatSchG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
791.22

(1) Abweichend von § 17 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes können Maßnahmen nach § 15 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes bei von öffentlich-rechtlichen Auftraggebern durchzuführenden Maßnahmen zum Hochwasserschutz auch nachträglich festgestellt werden, sofern eine Kompensation der Eingriffsfolgen grundsätzlich möglich ist.

(2) Die zur Durchführung des § 15 des Bundesnaturschutzgesetzes erforderlichen Entscheidungen und Maßnahmen sind im Benehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde der gleichen Verwaltungsstufe zu treffen.