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§ 12 NatSchG Bln
Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege von Berlin (Berliner Naturschutzgesetz - NatSchG Bln)
Landesrecht Berlin

Kapitel 2 – Landschaftsplanung

Titel: Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege von Berlin (Berliner Naturschutzgesetz - NatSchG Bln)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: NatSchG Bln
Gliederungs-Nr.: 791-1
Normtyp: Gesetz

§ 12 NatSchG Bln – Aufstellung und Festsetzung von Landschaftsplänen

(1) Haben die Bezirke die Absicht, einen Landschaftsplan aufzustellen, teilen sie dies der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Senatsverwaltung unter allgemeiner Angabe ihrer Planungsabsichten mit. Äußert sich die zuständige Senatsverwaltung nicht innerhalb von einem Monat seit Zugang der Mitteilung, so kann der Bezirk davon ausgehen, dass Bedenken insoweit nicht erhoben werden.

(2) Nach Durchführung des Verfahrens nach Absatz 1 fasst das Bezirksamt den Beschluss, einen Landschaftsplan aufzustellen und legt die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung fest.

(3) Die untere Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege legt den Untersuchungsrahmen der Strategischen Umweltprüfung einschließlich des Umfangs und Detaillierungsgrads der in die Begründung aufzunehmenden Angaben unter Beteiligung der Behörden, deren umwelt- und gesundheitsbezogener Aufgabenbereich durch den Plan berührt wird, fest. Unterbleibt die Strategische Umweltprüfung gemäß § 10 Absatz 3, ist dies frühzeitig festzustellen und einschließlich der dafür wesentlichen Gründe im Amtsblatt für Berlin, im Internet sowie in anderer geeigneter Weise bekannt zu geben; die Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar.

(4) Die untere Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege entwirft den Landschaftsplan. Sie übermittelt den Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind und deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt wird, sowie den nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes durch das Land Berlin anerkannten Naturschutzvereinigungen den Entwurf des Landschaftsplans einschließlich der Begründung und holt deren Stellungnahmen ein. Für die Abgabe der Stellungnahmen setzt sie eine Frist von mindestens einem Monat.

(5) Der Entwurf des Landschaftsplans ist einschließlich der Begründung und den Landschaftsplan betreffenden entscheidungserheblichen Berichten und Empfehlungen, die zum Zeitpunkt des Beginns des Beteiligungsverfahrens vorgelegen haben, von der unteren Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege für die Dauer von mindestens einem Monat öffentlich auszulegen. Über die Auslegung ist die Öffentlichkeit gemäß § 19 Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung mindestens eine Woche vorher im Amtsblatt für Berlin, im Internet sowie in anderer, geeigneter Weise zu unterrichten. Die nach Absatz 4 Beteiligten sind von der Auslegung zu benachrichtigen. Die Öffentlichkeit kann sich zu dem Entwurf des Landschaftsplans einschließlich der Begründung äußern. Die untere Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege bestimmt für die Äußerung eine angemessene Frist von mindestens einem Monat nach Ende der Auslegungsfrist. Die Einholung der Stellungnahmen nach Absatz 4 kann gleichzeitig mit der öffentlichen Auslegung erfolgen.

(6) Das Bezirksamt prüft die fristgerecht vorgebrachten Anregungen, wägt diese ab und teilt das Ergebnis der Prüfung den Personen, die Anregungen vorgebracht haben, mit. § 11 Absatz 5 Satz 2 gilt sinngemäß.

(7) Das Bezirksamt beschließt den sich aus der Abwägung ergebenden Entwurf des Landschaftsplans und zeigt ihn der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Senatsverwaltung an. Sofern der Entwurf des Landschaftsplans nicht ordnungsgemäß zu Stande gekommen ist oder Rechtsvorschriften widerspricht, ist dies von der zuständigen Senatsverwaltung gegenüber dem Bezirksamt innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Anzeige schriftlich zu beanstanden. Entsprechend der Beanstandung ist das Verfahren nach den Absätzen 2 bis 6 erneut durchzuführen. Die Vorschrift des § 4a Absatz 3 des Baugesetzbuchs ist sinngemäß anzuwenden.

(8) Sobald die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Senatsverwaltung erklärt, dass sie keine Beanstandungen erhebt, oder die dafür nach Absatz 7 Satz 2 eingeräumte Frist verstrichen ist, legt das Bezirksamt den Entwurf des Landschaftsplans der Bezirksverordnetenversammlung zur Beschlussfassung vor. Nach der Beschlussfassung der Bezirksverordnetenversammlung setzt das Bezirksamt den Landschaftsplan als Rechtsverordnung fest. Der Landschaftsplan ist Bestandteil der Rechtsverordnung. Bei ihrer Verkündung bedarf es der Wiedergabe des Landschaftsplans jedenfalls insoweit, als er Gebote und Verbote sowie Ordnungswidrigkeitentatbestände enthält. In der Rechtsverordnung ist anzugeben, wo er und die zu ihm gehörende Begründung eingesehen werden können und wo über seinen Inhalt Auskunft gegeben werden kann. Dem Landschaftsplan sind zur Einsicht beizufügen:

  1. 1.

    eine zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in den Plan einbezogen wurden und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde,

  2. 2.

    eine Aufstellung der gemäß § 10 Absatz 2 festgelegten Überwachungsmaßnahmen sowie

  3. 3.

    eine Rechtsbehelfsbelehrung.

(9) Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Absätze 1 bis 8 sowie Mängel der Abwägung sind für die Rechtswirksamkeit der Rechtsverordnung unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Verkündung der Rechtsverordnung schriftlich geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. In der Rechtsverordnung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen hinzuweisen. Die Verletzung ist bei dem Bezirksamt, das den Landschaftsplan festgesetzt hat, geltend zu machen.

(10) Eigentümer oder sonstige Berechtigte eines Grundstücks im Geltungsbereich eines Landschaftsplans, der den Mindestanteil naturwirksamer Flächen im bebauten Bereich (Biotopflächenfaktor) festsetzt, haben die Errichtung oder Änderung baulicher Anlagen im Sinne des § 29 des Baugesetzbuchs der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde mindestens einen Monat vor Baubeginn schriftlich anzuzeigen, sofern die Errichtung oder Änderung nicht gemäß § 61 der Bauordnung für Berlin verfahrensfrei ist.