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§ 10 NatSchG Bln
Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege von Berlin (Berliner Naturschutzgesetz - NatSchG Bln)
Landesrecht Berlin

Kapitel 2 – Landschaftsplanung

Titel: Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege von Berlin (Berliner Naturschutzgesetz - NatSchG Bln)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: NatSchG Bln
Gliederungs-Nr.: 791-1
Normtyp: Gesetz

§ 10 NatSchG Bln – Strategische Umweltprüfung in der Landschaftsplanung

(1) Bei der Aufstellung oder Änderung der Landschaftsplanung ist eine Strategische Umweltprüfung im Sinne der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30) durchzuführen. Auf die Strategische Umweltprüfung sind die Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechend anzuwenden. Dabei sind in die Angaben nach § 9 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen auf

  1. 1.

    Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit,

  2. 2.

    Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt,

  3. 3.

    Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,

  4. 4.

    kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter sowie

  5.  

    die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern

aufzunehmen. Die in der Landschaftsplanung enthaltene Begründung erfüllt die Funktion eines Umweltberichts nach § 40 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung. Sie muss die für einen Umweltbericht erforderlichen Angaben enthalten.

(2) Die erheblichen Umweltauswirkungen, die sich aus der Umsetzung der Landschaftsplanung ergeben, sind von den zuständigen Behörden zu überwachen, um insbesondere frühzeitig unvorhergesehene negative Auswirkungen zu ermitteln und geeignete Abhilfemaßnahmen ergreifen zu können. Die erforderlichen Überwachungsmaßnahmen nach Satz 1 sind mit der Annahme der Landschaftsplanung auf der Grundlage der Angaben in der Begründung festzulegen.

(3) Wird die Landschaftsplanung nur geringfügig geändert oder legt sie Nutzungen kleiner Gebiete auf lokaler Ebene fest, kann auf die Umweltprüfung nach Absatz 1 und die Überwachung nach Absatz 2 verzichtet werden, wenn eine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 35 Absatz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ergibt, dass die Landschaftsplanung oder die Änderung der Landschaftsplanung voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen haben werden.