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§ 71 NatSchG
Gesetz des Landes Baden-Württemberg zum Schutz der Natur und zur Pflege der Landschaft (Naturschutzgesetz - NatSchG) 
Landesrecht Baden-Württemberg

Teil 11 – Übergangs- und Durchführungsvorschriften

Titel: Gesetz des Landes Baden-Württemberg zum Schutz der Natur und zur Pflege der Landschaft (Naturschutzgesetz - NatSchG) 
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: NatSchG
Gliederungs-Nr.: 7910
Normtyp: Gesetz

§ 71 NatSchG – Übergangs- und Durchführungsvorschriften

(1) Verwaltungsverfahren, die vor dem 14. Juli 2015 begonnen wurden, sind nach den Verfahrensvorschriften des Naturschutzgesetzes vom 13. Dezember 2005 zu Ende zu führen. Verwaltungsverfahren, die zwischen dem 14. Juli 2015 und dem 30. November 2017 begonnen wurden, sind nach den Verfahrensvorschriften dieses Gesetzes in der am 30. November 2017 geltenden Fassung zu Ende zu führen. Für Verfahren zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 23 Absatz 2 bis 5, § 44 Absatz 5 und § 47 Absatz 2 gelten die Sätze 1 und 2 jeweils ab der Einleitung der Anhörung nach § 24 Absatz 1.

(2) Die Verwaltungsvorschriften zur Durchführung dieses Gesetzes erlässt die oberste Naturschutzbehörde, soweit andere Ministerien beteiligt sind, im Benehmen mit diesen.

(3) Genehmigungen nach § 46 Absatz 1 des Naturschutzgesetzes in der bis 13. Juli 2015 geltenden Fassung, nach § 34 Absatz 1 LWaldG sowie Erlaubnisse nach § 11 Absatz 1 Nummer 4 TierSchG gelten als Genehmigungen nach diesem Gesetz fort. Gleiches gilt für Erlaubnisse nach § 11 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe d TierSchG, sofern die Erlaubnisse auf ortsfeste Einrichtungen bezogen sind.