§ 70 NatSchG
Gesetz des Landes Baden-Württemberg zum Schutz der Natur und zur Pflege der Landschaft (Naturschutzgesetz - NatSchG)
Gesetz des Landes Baden-Württemberg zum Schutz der Natur und zur Pflege der Landschaft (Naturschutzgesetz - NatSchG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Teil 10 – Ordnungswidrigkeiten
§ 70 NatSchG – Einziehung (zu § 72 BNatSchG)
Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zur Vorbereitung oder Begehung einer Ordnungswidrigkeit verwendet oder die durch eine Ordnungswidrigkeit gewonnen oder erlangt worden sind, können eingezogen werden. § 23 OWiG (Erweiterte Voraussetzungen der Einziehung) ist anzuwenden.