Gesetz des Landes Baden-Württemberg zum Schutz der Natur und zur Pflege der Landschaft (Naturschutzgesetz - NatSchG)
Teil 1 – Allgemeine Vorschriften
§ 7 NatSchG – Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft (Absatz 4 abweichend von § 5 Absatz 2 BNatSchG)
(1) Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft leisten einen besonderen Beitrag zur Erhaltung und Pflege von Natur und Landschaft.
(2) Soweit Planungen und Maßnahmen der Naturschutzbehörden wesentliche Belange der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft berühren, sind deren Berufsvertretungen zu beteiligen.
(3) Die Träger der land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Ausbildung und Beratung sollen die Inhalte und Voraussetzungen einer natur- und landschaftsverträglichen Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft, insbesondere mit dem Ziel, die biologische Vielfalt in der Produktion zu erhalten und zu fördern, im Rahmen ihrer Tätigkeit vermitteln.
(4) Über § 5 Absatz 2 BNatSchG hinaus sind die Anlage neuer sowie die wesentliche Änderung bestehender Entwässerungseinrichtungen bei Moorstandorten und Feuchtwiesen zu unterlassen. Änderungen bestehender Entwässerungsanlagen sind zulässig, wenn sie den Zielen der Renaturierung oder der Wiedervernässung von Moorstandorten und Feuchtwiesen dienen.