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§ 68 NatSchG
Gesetz des Landes Baden-Württemberg zum Schutz der Natur und zur Pflege der Landschaft (Naturschutzgesetz - NatSchG) 
Landesrecht Baden-Württemberg

Teil 9 – Organisation und Zuständigkeit

Titel: Gesetz des Landes Baden-Württemberg zum Schutz der Natur und zur Pflege der Landschaft (Naturschutzgesetz - NatSchG) 
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: NatSchG
Gliederungs-Nr.: 7910
Normtyp: Gesetz

§ 68 NatSchG – Datenverarbeitung

(1) Die Naturschutzbehörden, die Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg und der Naturschutzfonds dürfen personenbezogene Daten im Sinne des § 3 Absatz 1 des Landesdatenschutzgesetzes verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Bundesnaturschutzgesetz, diesem Gesetz und den aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen erforderlich ist. Andere Verwaltungsbehörden des Landes übermitteln den in Satz 1 genannten Stellen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften erforderlichen personenbezogenen Daten. Naturschutzfachlich relevante personenbezogene Daten können flurstücksbezogen oder nach Koordinaten in Druckwerken oder elektronisch veröffentlicht werden

  1. 1.

    zur Führung des Kompensationsverzeichnisses nach § 18,

  2. 2.

    zur Durchführung von Unterschutzstellungsverfahren nach § 24,

  3. 3.

    zur Führung des Schutzgebietsverzeichnisses nach § 27 Absatz 2,

  4. 4.

    hinsichtlich der Listen und Karten nach § 33 Absatz 6,

  5. 5.

    zur Errichtung von Natura 2000-Gebieten nach § 36 und

  6. 6.

    zur Aufstellung des Arten- und Biotopschutzprogramms nach § 39.

(2) Die Landschaftserhaltungsverbände verarbeiten personenbezogene Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 65 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4. Verwaltungsbehörden des Landes übermitteln den Landschaftserhaltungsverbänden die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 65 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4 erforderlichen personenbezogenen Daten.