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§ 59 NatSchG
Gesetz des Landes Baden-Württemberg zum Schutz der Natur und zur Pflege der Landschaft (Naturschutzgesetz - NatSchG) 
Landesrecht Baden-Württemberg

Teil 9 – Organisation und Zuständigkeit

Titel: Gesetz des Landes Baden-Württemberg zum Schutz der Natur und zur Pflege der Landschaft (Naturschutzgesetz - NatSchG) 
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: NatSchG
Gliederungs-Nr.: 7910
Normtyp: Gesetz

§ 59 NatSchG – Naturschutzfachbehörden

(1) Naturschutzfachbehörden sind

  1. 1.

    die Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg,

  2. 2.

    die Beauftragten für Naturschutz und Landschaftspflege (Naturschutzbeauftragte).

(2) Die oberste Naturschutzbehörde regelt die fachlichen Anforderungen an die Naturschutzbeauftragten und ihre Obliegenheiten.

(3) Die Naturschutzbeauftragten sind den unteren Naturschutzbehörden der Stadt- und Landkreise angegliedert. Sie sind als deren Berater weisungsfrei und dürfen wegen der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht benachteiligt werden. Die Zuständigkeit der Naturschutzbeauftragten erstreckt sich nicht auf das Gebiet des Nationalparks Schwarzwald.

(4) Jeder Stadt- und Landkreis bestellt eine oder einen oder mehrere Naturschutzbeauftragte. Die Bestellung erfolgt auf fünf Jahre. Sie ist widerruflich. Für die Bestellung und den Widerruf der Bestellung der Naturschutzbeauftragten gelten § 19 Absatz 2 Satz 1 und 2 der Landkreisordnung (LKrO) und § 24 Absatz 2 Satz 1 und 2 der Gemeindeordnung (GemO) entsprechend. Die Naturschutzbeauftragten sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen. Sie haben ferner Anspruch auf eine angemessene Aufwandsentschädigung durch das Land.

(5) Will die untere Verwaltungsbehörde, die zugleich untere Naturschutzbehörde ist, entgegen der Stellungnahme der oder des Naturschutzbeauftragten entscheiden, so hat sie dies der oder dem Naturschutzbeauftragten mitzuteilen. Die oder der Naturschutzbeauftragte hat das Recht, umgehend die Vorlage der Angelegenheit an die höhere Naturschutzbehörde zu verlangen, wenn eine schwerwiegende Beeinträchtigung von Belangen des Naturschutzes oder der Landschaftspflege droht. Die höhere Naturschutzbehörde ist berechtigt, in der Sache selbst tätig zu werden oder die Angelegenheit an die untere Naturschutzbehörde zurückzuverweisen.

(6) Die oberste Naturschutzbehörde führt die Fachaufsicht über die Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg.