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§ 55 NatSchG
Gesetz des Landes Baden-Württemberg zum Schutz der Natur und zur Pflege der Landschaft (Naturschutzgesetz - NatSchG) 
Landesrecht Baden-Württemberg

Teil 8 – Vorkaufsrecht, Eigentumsbindung, Befreiungen

Titel: Gesetz des Landes Baden-Württemberg zum Schutz der Natur und zur Pflege der Landschaft (Naturschutzgesetz - NatSchG) 
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: NatSchG
Gliederungs-Nr.: 7910
Normtyp: Gesetz

§ 55 NatSchG – Beschränkungen des Eigentums, Entschädigung (zu § 68 Absatz 2 BNatSchG)

(1) Bei Beschränkungen des Eigentums im Sinne des § 68 Absatz 1 BNatSchG ist das Land zur Leistung einer angemessenen Entschädigung verpflichtet. Über den Anspruch auf Entschädigung ist zumindest dem Grunde nach durch die zuständige Behörde in Verbindung mit der Entscheidung über die belastende Maßnahme zu entscheiden.

(2) Hat eine Satzung nach § 23 Absatz 6 Auswirkungen im Sinne des § 68 Absatz 1 BNatSchG, ist die Gemeinde zur Entschädigung verpflichtet.

(3) Der Antrag auf Entschädigung oder auf Übernahme eines Grundstücks nach § 68 Absatz 2 Satz 3 BNatSchG ist bei der Behörde zu stellen, die die belastende Maßnahme angeordnet hat. Beruht die Beschränkung des Eigentums auf einem gesetzlichen Verbot, ist der Antrag bei der Naturschutzbehörde zu stellen.

(4) Kommt eine Einigung über die Entschädigung in Geld oder über die Übernahme eines Grundstücks nicht zustande, kann der Eigentümer das Enteignungsverfahren beantragen. Die Vorschriften des Landesenteignungsgesetzes über Art und Umfang der Entschädigung gelten entsprechend.