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§ 5 NatSchG
Gesetz des Landes Baden-Württemberg zum Schutz der Natur und zur Pflege der Landschaft (Naturschutzgesetz - NatSchG) 
Landesrecht Baden-Württemberg

Teil 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Gesetz des Landes Baden-Württemberg zum Schutz der Natur und zur Pflege der Landschaft (Naturschutzgesetz - NatSchG) 
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: NatSchG
Gliederungs-Nr.: 7910
Normtyp: Gesetz

§ 5 NatSchG – Fördergrundsätze, Zuwendungen, Aufwendungsersatz (zu § 3 Absatz 4 BNatSchG)

(1) Das Land fördert Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel. Die Gemeinden und Landkreise sind aufgerufen, sich an der Förderung dieser Maßnahmen angemessen zu beteiligen. Die Einrichtung von Landschaftserhaltungsverbänden wird gemäß § 65 Absatz 1 gefördert.

(2) Die finanzielle Förderung setzt in der Regel angemessene Eigenleistungen des Geförderten bei der Verwirklichung der Aufgaben und Zielsetzungen dieses Gesetzes voraus. Auf eine angemessene Beteiligung anderer Träger öffentlicher Aufgaben soll hingewirkt werden, sofern die geförderte Maßnahme auch deren Interessen dient.

(3) Für vertraglich vereinbarte Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege (Vertragsnaturschutz) kann das Land Entgelte oder im Fall eines Auftragsverhältnisses Aufwendungsersatz gewähren.

(4) Das Nähere regelt die oberste Naturschutzbehörde in einer Verwaltungsvorschrift, insbesondere die Art und Inhalte der geförderten Maßnahmen, die Vorgaben für den Vertragsnaturschutz, die Gewährung, Art und Höhe der Zuwendungen, Entgelte sowie Art und Inhalt der nach Absatz 3 vereinbarten Maßnahmen und die Erstattung der notwendigen Kosten.