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§ 36 NatSchG
Gesetz des Landes Baden-Württemberg zum Schutz der Natur und zur Pflege der Landschaft (Naturschutzgesetz - NatSchG) 
Landesrecht Baden-Württemberg

Teil 4 – Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft → Abschnitt 2 – Netz "Natura 2000"

Titel: Gesetz des Landes Baden-Württemberg zum Schutz der Natur und zur Pflege der Landschaft (Naturschutzgesetz - NatSchG) 
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: NatSchG
Gliederungs-Nr.: 7910
Normtyp: Gesetz

§ 36 NatSchG – Errichtung von Natura 2000-Gebieten (zu § 32 BNatSchG)

(1) Die Landesregierung wählt auf Vorschlag der obersten Naturschutzbehörde die Gebiete, die der Kommission nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22. Juli 1992, S. 7) und Artikel 4 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung wildlebender Vogelarten (ABl. L 20 vom 26. Januar 2010, S. 7) in den jeweils geltenden Fassungen zu benennen sind, nach den in diesen Vorschriften genannten Maßgaben aus. Die oberste Naturschutzbehörde teilt die Gebiete der zuständigen Stelle des Bundes zur Benennung gegenüber der Kommission mit.

(2) Die höhere Naturschutzbehörde wird ermächtigt, die Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und die Europäischen Vogelschutzgebiete mit Namen und Lage, Gebietsabgrenzungen, geschützten Lebensraumtypen und Arten sowie Erhaltungszielen durch Rechtsverordnung festzulegen. Prioritäre Lebensraumtypen und Arten sind gesondert zu kennzeichnen. Weitergehende Schutzvorschriften bleiben unberührt. Die Abgrenzung eines Gebietes ist in der Rechtsverordnung zu beschreiben oder zeichnerisch in Karten darzustellen, die als Bestandteil der Rechtsverordnung verkündet werden. Die Karten müssen mit hinreichender Klarheit erkennen lassen, welche Grundstücke und Grundstücksteile zum Schutzgebiet gehören; im Zweifelsfall gelten Flächen als nicht betroffen.

(3) Für die örtliche Zuständigkeit zum Erlass der Rechtsverordnung nach Absatz 2 gilt § 23 Absatz 8 entsprechend.

(4) Für Rechtsverordnungen nach Absatz 2 gilt § 24 entsprechend.

(5) Soweit für Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und Europäische Vogelschutzgebiete eine Rechtsverordnung nach Absatz 2 besteht, haben Schutzerklärungen nach § 32 Absatz 2 und 3 BNatSchG die in einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 enthaltenen Festlegungen zu beachten. Bestehende Schutzgebietsausweisungen bleiben unberührt mit der Maßgabe, dass als jeweiliger Schutzzweck auch die in der Rechtsverordnung nach Absatz 2 genannten Erhaltungsziele gelten.

(6) Für die Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und die Europäischen Vogelschutzgebiete werden Managementpläne erstellt, in denen insbesondere die jeweiligen Maßnahmen zur Erhaltung der Lebensraumtypen und Arten dargestellt werden.