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§ 27 NatSchG
Gesetz des Landes Baden-Württemberg zum Schutz der Natur und zur Pflege der Landschaft (Naturschutzgesetz - NatSchG) 
Landesrecht Baden-Württemberg

Teil 4 – Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft → Abschnitt 1 – Biotopverbund, geschützte Teile von Natur und Landschaft, gentechnisch veränderte Organismen

Titel: Gesetz des Landes Baden-Württemberg zum Schutz der Natur und zur Pflege der Landschaft (Naturschutzgesetz - NatSchG) 
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: NatSchG
Gliederungs-Nr.: 7910
Normtyp: Gesetz

§ 27 NatSchG – Schutz von Bezeichnungen und Kennzeichen, Schutzgebietsverzeichnis (zu § 22 Absatz 4 BNatSchG)

(1) Die Bezeichnungen Naturschutzgebiet, Nationalpark, Nationales Naturmonument, Biosphärengebiet, Landschaftsschutzgebiet, Naturpark, Naturdenkmal, geschützter Landschaftsbestandteil und gesetzlich geschützter Biotop sowie die amtlichen Kennzeichen dürfen nur für die nach dem Bundesnaturschutzgesetz und diesem Gesetz ausgewiesenen oder erklärten Gebiete und Gegenstände verwendet werden. Bezeichnungen und Kennzeichen, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind, dürfen für Bestandteile von Natur und Landschaft nicht benutzt werden.

(2) Die zuständige Naturschutzbehörde trägt die geschützten Teile von Natur und Landschaft flurstücksscharf in Verzeichnisse ein, die bei der Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg zusammengeführt werden. Diese veröffentlicht in elektronischer Form das aktuelle Gesamtverzeichnis mit Karten einschließlich Flurstücksnummern und die Fortschreibungen einschließlich der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete. Die Verzeichnisse werden auch bei den unteren Naturschutzbehörden zur Einsicht bereit gehalten. Die Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg soll darüber hinaus Informationen gemäß § 30 UVwG veröffentlichen, die für den Naturschutz von Bedeutung sind.

(3) Soweit geschützte Landschaftsbestandteile nach § 29 BNatSchG durch Satzungen von Gemeinden ausgewiesen werden, führt die Gemeinde das Verzeichnis nach Absatz 2 Satz 1.

(4) Geschützte Teile von Natur und Landschaft im Sinne der §§ 23 bis 26 und § 28 BNatSchG sind von der zuständigen Naturschutzbehörde an geeigneter Stelle in der Natur kenntlich zu machen. Bei Naturschutzgebieten soll auf die Bedeutung des Schutzgebiets und auf die wichtigsten Bestimmungen der Rechtsverordnung hingewiesen werden. Abweichend von § 22 Absatz 4 Satz 1 BNatSchG gilt die Kennzeichnungspflicht nicht für Naturparke im Sinne des § 27 BNatSchG und geschützte Landschaftsbestandteile im Sinne des § 29 BNatSchG.

(5) Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Grundstücken haben die Kennzeichnung zu dulden. Bei der Kennzeichnung ist auf die Grundstücksnutzung Rücksicht zu nehmen.

(6) Die amtlichen Kennzeichen werden durch Rechtsverordnung der obersten Naturschutzbehörde festgelegt.