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§ 15 NatSchG
Gesetz des Landes Baden-Württemberg zum Schutz der Natur und zur Pflege der Landschaft (Naturschutzgesetz - NatSchG) 
Landesrecht Baden-Württemberg

Teil 3 – Allgemeiner Schutz von Natur und Landschaft

Titel: Gesetz des Landes Baden-Württemberg zum Schutz der Natur und zur Pflege der Landschaft (Naturschutzgesetz - NatSchG) 
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: NatSchG
Gliederungs-Nr.: 7910
Normtyp: Gesetz

§ 15 NatSchG – Rechtsfolgen des Eingriffs (zu § 15 BNatSchG)

(1) Abweichend von § 15 Absatz 2 Satz 3 BNatSchG gilt eine Ersatzmaßnahme auch dann als im betroffenen Naturraum gelegen, wenn sie auf dem Gebiet der von dem Eingriff betroffenen Gemeinde oder in dem nächstgelegenen benachbarten Naturraum dritter Ordnung durchgeführt wird. In den Naturräumen dritter Ordnung

  1. 1.

    Fränkisches Keuper-Lias-Land,

  2. 2.

    Hochrheingebiet,

  3. 3.

    Mainfränkische Platten

gilt eine Ersatzmaßnahme auch dann als im betroffenen Naturraum gelegen, wenn sie sich in einem benachbarten Naturraum dritter Ordnung in Baden-Württemberg befindet. Die in Satz 2 benannten Naturräume werden in einer Karte als Anlage 1 zu diesem Gesetz gekennzeichnet.

(2) Abweichend von § 15 Absatz 2 Satz 5 BNatSchG sind bei der Festsetzung von Art und Umfang der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen auch sonstige naturschutzfachliche Planungen zu berücksichtigen; für die Stärkung des Biotopverbunds soll Sorge getragen werden.

(3) Abweichend von § 15 Absatz 4 Satz 1 BNatSchG sind auch Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen in dem jeweils erforderlichen Zeitraum zu unterhalten; wenn sie nicht nur vorübergehend erforderlich sind, kann eine rechtliche Sicherung gefordert werden. § 15 Absatz 4 Satz 2 und 3 BNatSchG gilt entsprechend.

(4) Ersatzzahlungen im Sinne des § 15 Absatz 6 BNatSchG sind an den Naturschutzfonds (§ 62) zu leisten. § 12 Absatz 3 Satz 2 bis 4 und §§ 18 und 20 bis 22 des Landesgebührengesetzes gelten entsprechend.

(5) Die oberste Naturschutzbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zur Kompensation von Eingriffen zu regeln, insbesondere

  1. 1.

    abweichend von § 15 Absatz 4 Satz 3 BNatSchG die Voraussetzungen, unter denen die Verantwortung für Ausführung, Unterhaltung und Sicherung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen mit befreiender Wirkung für den Verursacher auf Dritte übertragen werden kann,

  2. 2.

    zu Inhalt, Art und Umfang von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich von Maßnahmen zur Entsiegelung, zur Wiedervernetzung von Lebensräumen und zur Bewirtschaftung und Pflege sowie zur Festlegung diesbezüglicher Standards, insbesondere für vergleichbare Eingriffsarten,

  3. 3.

    die Höhe der Ersatzzahlung und das Verfahren zu ihrer Erhebung.

In einer Rechtsverordnung nach Satz 1 Nummer 2 und 3 kann von einer Rechtsverordnung nach § 15 Absatz 7 Satz 1 BNatSchG abgewichen werden. § 15 Absatz 8 BNatSchG oder darauf gestützte Verordnungen finden keine Anwendung. Stattdessen finden die landesrechtlichen Regelungen über die Kompensation von Eingriffen sowie über die Bevorratung vorzeitig durchgeführter Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in der jeweils geltenden Fassung auf die in § 15 Absatz 8 des Bundesnaturschutzgesetzes und darauf gestützten Verordnungen genannten Sachverhalte Anwendung.

(6) Ist geplant, für Ersatz- und Ausgleichsmaßnahmen landwirtschaftlich genutzte Flächen in Anspruch zu nehmen, ist die zuständige Landwirtschaftsbehörde bei der Auswahl der Flächen frühzeitig zu beteiligen.