Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 8 NatSchAG M-V
Gesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes (Naturschutzausführungsgesetz - NatSchAG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Kapitel 1 – Zuständigkeiten, Aufgaben und Befugnisse, Zusammenarbeit der Behörden (zu § 3 BNatSchG)

Titel: Gesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes (Naturschutzausführungsgesetz - NatSchAG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: NatSchAG M-V
Gliederungs-Nr.: 791-9
Normtyp: Gesetz

§ 8 NatSchAG M-V – Gefahrenabwehr

(1) Die nach diesem Gesetz zuständigen Behörden überwachen die Erfüllung der nach den naturschutzrechtlichen Vorschriften bestehenden Verpflichtungen. Soweit Behörden nach diesem Gesetz zuständig sind, sind sie auch befugt, nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zur Abwehr von Zuwiderhandlungen gegen die Verpflichtungen und zur Abwehr von Gefahren für Natur und Landschaft zu treffen; § 40 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.

(2) Sind Teile von Natur und Landschaft rechtswidrig zerstört, beschädigt oder verändert worden, ordnet die zuständige Behörde die nach § 15 Absatz 2 und 6 des Bundesnaturschutzgesetzes vorgesehenen Maßnahmen an. Eine Anordnung, die ein Grundstück betrifft und sich an den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten richtet, ist auch für dessen Rechtsnachfolger verbindlich.

(3) Die örtlichen Ordnungsbehörden und die Polizei haben die Naturschutzbehörden von allen Vorgängen zu unterrichten, die deren Eingreifen erfordern oder für deren Entscheidung von Bedeutung sein können. Diese Verpflichtung gilt im Verhältnis der Naturschutzbehörden zueinander entsprechend.

(4) Die Befugnisse der örtlichen Ordnungsbehörden und der Polizei, die zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung erforderlichen unaufschiebbaren Maßnahmen zu treffen, bleiben unberührt.