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§ 6 NatSchAG M-V - Zuständigkeiten der unteren Naturschutzbehörden

Bibliographie

Titel
Gesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes (Naturschutzausführungsgesetz - NatSchAG M-V)
Amtliche Abkürzung
NatSchAG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
791-9

Soweit gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist, sind die Landräte und Oberbürgermeister der kreisfreien Städte für den Vollzug der naturschutzrechtlichen Vorschriften zuständig. Die Landkreise und die kreisfreien Städte nehmen die Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis wahr.